Abandon

Das Recht zum Abandon oder auch Preisgaberecht aus § 27 GmbHG besitzt der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn er nicht bereit oder in der Lage ist, einer Pflicht zur unbeschränkten Nachschusszahlung nachzukommen. Er kann dann seinen Gesellschaftsanteil freigeben.
Im Gegensatz dazu kann die Nichterfüllung einer in der Gesellschaftssatzung festgelegten beschränkten Nachschusspflicht, bei der der Gesellschafter vorher abschätzen kann, in welcher Höhe er möglicherweise in Anspruch genommen wird, sanktioniert werden, indem der Gesellschafter ausgeschlossen wird, die Leistungspflicht aber bestehen bleibt.
Eine fingierte Preisgabe ist möglich, wenn der Gesellschafter der Nachschusspflicht nicht nachkommt, den Gesellschaftsanteil aber auch nicht innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung freigibt. Im Anschluss muss innerhalb eines Monats eine Versteigerung des Gesellschaftsanteils durchgeführt werden. Die Gesellschaft erwirbt bei erfolgreicher Versteigerung einen Anspruch in Höhe der Nachschussforderung, ein eventueller Restbetrag geht an den Gesellschafter. Bleibt die öffentliche Versteigerung erfolglos und eine Veräußerung findet nicht statt, so erhält die Gesellschaft den Anteil zu ihrer Verfügung.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation