Abmahnkosten
Der Abmahner kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit seine Abmahnung berechtigt ist. Die Berechtigung setzt einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten voraus. Ersetzbar sind dabei die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen. Grundsätzlich fällt auch die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung.