Absatzverhinderung
Grundsätzlich hat der Wettbewerber kein Recht auf die Bewahrung und vertragliche Dauerhaftigkeit seines Kundenkreises. Die (Ab-) Werbung von Kunden ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Unlauterkeit erst begründen. Verhindert können also die Absätze durch unsachliche oder irreführende Angaben über den Mitbewerber, unzulässige vergleichende Werbung oder Kritik an seinem Leistungsangebot, vom Zufall abhängige Anreize oder ein übertriebenes Anlocken.