Absatzverhinderung

Grundsätzlich hat der Wettbewerber kein Recht auf die Bewahrung und vertragliche Dauerhaftigkeit seines Kundenkreises. Die (Ab-) Werbung von Kunden ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Unlauterkeit erst begründen. Verhindert können also die Absätze durch unsachliche oder irreführende Angaben über den Mitbewerber, unzulässige vergleichende Werbung oder Kritik an seinem Leistungsangebot, vom Zufall abhängige Anreize oder ein übertriebenes Anlocken.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation