Abschlussschreiben
Das gesetzlich nicht geregelte Instrument des Abschlussschreibens ist im Gegensatz zur Abmahnung nicht dem Eilverfahren, sondern bereits dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Es schließt zwar an eine einstweilige Verfügung an und bezweckt, diese vom Gegner als endgültig anerkennen zu lassen, kann jedoch zu einem Hauptsacheverfahren führen, wenn der Gegner das Abschlussschreiben nicht akzeptiert.