Abschreckung
Aus überlegten unlauteren Handlungen, soll dem Treibenden hierdurch kein Vorteil gewährt werden. Der vermögensordnende Zugriff, der Gewinnabschöpfungsanspruch des § 10 UWG soll den Durchsetzungsdefiziten des Lauterkeitsrechts entgegenwirken und somit generalpräventive und sanktionstechnische Funktionen erfüllen. Der auf rechtswidriges wettbewerbsbezogenes Handeln gerichtete Wille soll „abgeschreckt“ werden.