Abwehreinwand

Eine Ausnahme zur Beanstandung eines unzulässigen Wettbewerbsverhaltens kann vorliegen, wenn es sich um einen Angriff (Abwehrlage) handelt, und die Handlung zu dessen Abwehr (Abwehrzweck) bestimmt ist. Diese „Abwehrmaßnahme“ muss inhaltlich, formell und den Umständen entsprechend geboten und notwendig sein. Der angegriffene Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm vorgenommenen Abwehreinwand.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation