Abwehreinwand
Eine Ausnahme zur Beanstandung eines unzulässigen Wettbewerbsverhaltens kann vorliegen, wenn es sich um einen Angriff (Abwehrlage) handelt, und die Handlung zu dessen Abwehr (Abwehrzweck) bestimmt ist. Diese „Abwehrmaßnahme“ muss inhaltlich, formell und den Umständen entsprechend geboten und notwendig sein. Der angegriffene Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm vorgenommenen Abwehreinwand.