Äquivalenzbehauptung

Eine Behauptung, die die Aussage „unsere Produkte sind gleich gut wie…“ zum Inhalt hat wird als Äquivalenzbehauptung angesehen. Sie ist abzugrenzen von der bloßen Substitutionsmöglichkeit einer Kompatibilitätsbehauptung (siehe „Kompatibilitätsprüfung“). Sie soll vielmehr qualitative Gesichtspunkte (z.B. Lebensdauer, Handling) des angebotenen Produkts verdeutlichen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation