Akteneinsicht
Akteneinsicht in Akten des Patentamtes oder Patentgerichtes kann gemäß § 62 MarkenG beantragt werden. Für Einsicht in Markenanmeldungen muss dafür ein berechtigtes Interesse bestehen, für die Akten bereits eingetragener Marken reicht lediglich der Antrag ohne berechtigtes Interesse und das Register ist frei einsehbar. Dabei bezeichnet Akteneinsicht jegliches Auskunftsinteresse, auch wenn es nur um eine Einzelinformation geht.