Amtsermittlung
Sowohl das Patentamt als auch das Patentgericht ermitteln die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gemäß §§ 59, 63 MarkenG von Amts wegen, sind also an Vor- und Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
Sowohl das Patentamt als auch das Patentgericht ermitteln die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gemäß §§ 59, 63 MarkenG von Amts wegen, sind also an Vor- und Anträge der Beteiligten nicht gebunden.