Anfechtung
Da auf den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind, ist auch eine Anfechtung möglich. Diese wirkt allerdings nur ex nunc, nicht ex tunc, sobald der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde, die Gesellschaft also tatsächlich besteht. Eine Wirkung gegen gutgläubige Dritte ist ausgeschlossen.
Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können bei Vorliegen einer der Gründe des § 243 AktG wie z.B. Gesetzes- oder Satzungsverletzung angefochten werden.