Anfechtung

Da auf den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anwendbar sind, ist auch eine Anfechtung möglich. Diese wirkt allerdings nur ex nunc, nicht ex tunc, sobald der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde, die Gesellschaft also tatsächlich besteht. Eine Wirkung gegen gutgläubige Dritte ist ausgeschlossen.
Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft können bei Vorliegen einer der Gründe des § 243 AktG wie z.B. Gesetzes- oder Satzungsverletzung angefochten werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation