Angst
Unter Angstgefühlen versteht der BGH „nicht die kleinen Ängstlichkeiten und Besorgnisse des täglichen Lebens, sondern nur erhebliche Angstgefühle …, die durch drohende besondere Gefahren, namentlich durch die Gefahr einer besorgniserregenden Lebensbeeinträchtigung, erzeugt werden“. Bei der Bestimmung des Angstgefühls kommt es auf das Durchschnittsempfinden des Adressatenkreises an. Der Werbungtreibende hat die Absicht eine irrationale Kaufentscheidung durch Angst zu fördern. Die angebotene Leistung hat einen unmittelbaren Bezug zur Angst der Konsumenten und soll dieser entgegen wirken.