Antwortpflicht

Den abgemahnten Störer und den Abmahner treffen grundsätzlich Pflichten. Aus dem Abmahnverhältnis (als wettbewerbsrechtliche Sonderverbindung) trifft den Abgemahnten u.a. eine sog. Antwortpflicht. Die Antwortpflicht kann er sodann durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung oder durch deren Ablehnung erfüllen. Wird aber diese Antwortpflicht verletzt, so kann zugunsten des Abmahners ein Schadensersatzanspruch entstehen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation