Antwortpflicht
Den abgemahnten Störer und den Abmahner treffen grundsätzlich Pflichten. Aus dem Abmahnverhältnis (als wettbewerbsrechtliche Sonderverbindung) trifft den Abgemahnten u.a. eine sog. Antwortpflicht. Die Antwortpflicht kann er sodann durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung oder durch deren Ablehnung erfüllen. Wird aber diese Antwortpflicht verletzt, so kann zugunsten des Abmahners ein Schadensersatzanspruch entstehen.