Anwaltszwang
Der Zwang zur anwaltlichen Vertretung (sog. Anwaltszwang) besteht in der Regel ab Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen sich beide Seiten durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Ebenso gilt der Zwang bei einem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung.