Auseinandersetzungsguthaben
Das Auseinandersetzungsguthaben ist derjenige Betrag, der einem Gesellschafter bei Auseinandersetzung der Gesellschaft zusteht bzw. den er bei Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt erhält (vgl. § 738 BGB). Der Anspruch daran ist schon vor Feststellung im Auseinandersetzungsverfahren frei abtretbar.