Auslauffall
Um einen Auslauffall handelt es sich, wenn für den Gläubiger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oder nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung erkennbar ist, dass der Schuldner lediglich – insbesondere auf Grund eines Organisationsversehens – das spätere Verhalten nicht schnell genug oder nicht vollständig umgesetzt hat. Dieser Fall begründet nicht die Entbehrlichkeit der Abmahnung aufgrund einer fehlenden Aussicht auf Erfolg.