Auslauffall

Um einen Auslauffall handelt es sich, wenn für den Gläubiger nach Erlass einer einstweiligen Verfügung oder nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung erkennbar ist, dass der Schuldner lediglich – insbesondere auf Grund eines Organisationsversehens – das spätere Verhalten nicht schnell genug oder nicht vollständig umgesetzt hat. Dieser Fall begründet nicht die Entbehrlichkeit der Abmahnung aufgrund einer fehlenden Aussicht auf Erfolg.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation