Ausschließung
Mit der Ausschließung vor dem Bundespatentgericht beschäftigt sich der § 72 MarkenG, mit der vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der § 57 MarkenG. Um eine Person von einem Verfahren vor Patentamt oder -gericht auszuschließen, muss ein Ablehnungsgesuch gestellt werden oder der Betroffene muss sich selbst ablehnen. Es sind die Grundsätze der ZPO zur Ausschließung anzuwenden. Als Grund kommen alle gesetzlichen Ausschlussgründe sowie eine mögliche Befangenheit in Frage ( vgl. Ablehnung).