Ausstellungspriorität
Ausstellungspriorität vor anderen Marken genießt, wer seine Ware oder Dienstleistung auf einer vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten inländischen oder ausländischen Ausstellung unter der angemeldeten Marke vorgestellt hat und innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Anmeldung einreicht.