Begehungsgefahr
Die Begehungsgefahr liegt vor, wenn eine Zuwiderhandlung einer konkreten Verletzungshandlung droht. Bei einer Verallgemeinerung der Begehungsgefahr bedarf es nicht eines Rückgriffs auf eine Erstbegehungsgefahr; die Verallgemeinerung muss das Charakteristische der konkreten Verletzungsform treffen.