Beirat
Ganz generell ist ein Beirat ein dauerhaft eingerichtetes Gremium mit Beratungsfunktion, meist ohne nennenswerte Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse. Gesellschaftsrechtlich gibt es den Beirat nicht als rechtlich einheitlich zu definierende Institution.
In der KG kann im Gesellschaftsvertrag ein Beirat mit besonderen Funktionen wie Überwachung der Geschäftsführung Sonderprüfungen oder Schlichtungsaufgaben eingerichtet werden. Werden ihm die Rechte und Pflichten analog eines Aufsichtsrates einer AG übertragen, stellt er ein Gesellschaftsorgan dar. Bei der AG stellt der Aufsichtsrat den Beirat dar. In der GmbH kann ein Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG bestellt werden, aber auch andere fakultative Organe sind möglich, z.B. ein Beirat mit abgewandeltem Aufgabenkreis.