Bekannte Unternehmenskennzeichen

Auch das bekannte Unternehmenskennzeichen genießt durch § 15 Abs. 3 MarkenG einen verstärkten Schutz für Verletzungshandlungen auch ohne Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Voraussetzung ist, dass das Zeichen gerade als Unternehmenszeichen, nicht nur als Marke, Produktkennzeichen o.ä. wahrgenommen wird. Die Eingriffstatbestände entsprechen denen des markenrechtlichen Paralleltatbestandes. Die Ausdehnung des Schutzes über die bekannten Marken hinaus auch auf Unternehmenskennzeichen und über den § 5 MarkenG auf bekannte Kennzeichen aller Art schafft einen einheitlichen Schutztatbestand.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation