Benutzung, rechtsverletzende

Eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 MarkenG liegt vor, wenn gemeinschaftsrechtlich anerkannte Schutzinteressen des Markeninhabers, insbesondere die Herkunftsfunktion, durch eine der in der Vorschrift aufgezählten Handlungsformen verletzt werden. Um von einer Rechtsverletzung zu sprechen, müssen jedoch noch andere Tatbestandsmerkmale des § 14 MarkenG hinzutreten. Eine Definition der Benutzung existiert nicht, lediglich die Aufzählung typischer Verletzungshandlungen in § 14 Abs. 3 und  4 MarkenG. Desweiteren ist der Begriff der Benutzung hier nicht identisch mit dem der „rechtserhaltenden Benutzung“.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation