Benutzungszwang
Unter Benutzungszwang versteht man die Verpflichtung, eine Marke auch tatsächlich zu verwenden, um eine Löschung zu vermeiden. Der Markenschutz verfällt, wenn eine Marke fünf Jahre lang nicht vom Markeninhaber oder einem Lizenznehmer benutzt wurde. Dann kann von Dritten die Löschung beantragt werden. Auch können bei nicht erfülltem Benutzungszwang gemäß § 25 MarkenG keine Ansprüche aus §§ 14, 18 oder 19 MarkenG geltend gemacht werden.