Berichtigung

Berichtigungen können zugunsten von Anmeldungen nach § 39 MarkenG, zugunsten von Register und Veröffentlichungen nach § 45 MarkenG vorgenommen werden. Bei der Anmeldung können auf Antrag des Anmelders, bei Registereintragungen oder Veröffentlichungen auch von Amts wegen Änderungen vorgenommen werden, um sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten richtig zu stellen. Evident sind Unrichtigkeiten, wenn sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergeben oder wenn Angaben zu Klassifizierung oder beanspruchter Priorität falsch sind, aber nicht, Fehler in der Abfassung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses, die über bloße Schreibfehler hinausgehen. Nicht anwendbar ist die Vorschrift des § 45 MarkenG auf Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation