Berufsausübungsfreiheit
Die Berufsausübungsfreiheit ist in Art. 12 Abs. 1 GG geregelt. Eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nur möglich, wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfolgt in drei Prüfungsstufen.
Die Berufsausübungsfreiheit ist in Art. 12 Abs. 1 GG geregelt. Eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit ist nur möglich, wenn sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfolgt in drei Prüfungsstufen.