Beschlagnahme
Werden Waren widerrechtlich mit einer geschützten Marke, geographischen Herkunftsangabe oder geschäftlichen Bezeichnung gekennzeichnet, können diese gemäß § 146 MarkenG bei Einfuhr oder Ausfuhr auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechteinhabers durch die Zollbehörde beschlagnahmt werden, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist dabei sehr eng auszulegen; Fälle, bei denen mehr als ein minimaler Unterschied zwischen den betroffenen Marken besteht, scheiden damit aus.