Beschleunigte Prüfung
In § 38 MarkenG ist die beschleunigte Prüfung für Anmeldeerfordernisse und absolute Schutzhindernisse geregelt. Auf Antrag des Anmelders und gegen Entrichtung einer Gebühr wird versucht, die angestrebte 6-Monats-Frist bis zur Eintragung einzuhalten oder zu unterschreiten. Wird die Frist dennoch nicht eingehalten, wird die Gebühr zurückerstattet.