Beschlüsse
Das Patentamt trifft Beschlüsse nach § 61 MarkenG, das Bundespatentgericht nach § 70 MarkenG. Das Gesetz definiert den Begriff des Beschlusses in § 61 MarkenG nicht, da er jedoch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist, ist darunter jede abschließende Regelung des Deutschen Patent- und Markenamtes, die die Rechte der Beteiligten berühren kann, zu verstehen. In § 70 MarkenG bezeichnet der Beschluss die das Beschwerdeverfahren abschließende Entscheidung des Bundespatentgerichtes.