Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG stellt neben dem Unterlassungsanspruch einen Abwehranspruch gegen unlautere Wettbewerbshandlungen dar. Dieser richtet sich gegen die Fortwirkung bereits eingetretener Beeinträchtigungen, wie etwa der Widerruf einer rufschädigenden Äußerung oder die Veröffentlichung eines Urteils. Sie können von jedem Mitbewerber, von Wettbewerbsverbänden, qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern geltend gemacht werden.