Besichtigungsanspruch
Ein Besichtigungsanspruch entsprechend § 809 BGB dergestalt, dass eine eventuell kennzeichenverletzende Ware oder Dienstleistung durch den Rechteinhaber zum Nachweis der Verletzung begutachtet werden kann, ist für Kennzeichenverletzungen regelmäßig nicht nötig, da die zur Beurteilung nötigen Tatsachen in geschäftlichem Verkehr offen zutage treten. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein oder muss sich durch die Besichtigung erst über eine mögliche Rechtsverletzung Klarheit verschafft werden, ist ein Besichtigungsanspruch unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Verletzers vorstellbar.