Besitz
Der Besitz ist eine Art der rechtsverletzenden Benutzung, wenn er qualifiziert im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 3. Alt. MarkenG ist. Für die Qualifikation sind die Verwendungsabsichten des Besitzers maßgeblich, ob er also den Besitz deshalb erlangt oder aufrecht erhalten hat, um die Ware oder Dienstleistung anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Der Besitz kann durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung untersagt werden, und zwar für aktuellen Besitz wie auch für zukünftigen.