Bestandsschutz
Bestandsschutz bezeichnet im Allgemeinen den weiter bestehenden Schutz in ursprünglicher Form für eine Angelegenheit, für die in der Zwischenzeit höhere Anforderungen gestellt werden als zum Zeitpunkt der Einrichtung oder des ersten Auftretens der Angelegenheit. Im Gesellschaftsrecht bedeutet das, dass eine in Vollzug gesetzte Gesellschaft, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweist, regelmäßig nicht als von Anfang an nichtig gilt, sondern wegen des Anfechtungs- und Nichtigkeitsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst werden kann, insofern also trotz Fehlerbehaftetheit für den Zeitpunkt bis zum Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes Bestandsschutz genießt.