Bestechung
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug einer Ware oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt, macht sich nach § 299 Abs. 2 StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. § 299 Abs. 2 StGB regelt die entsprechende Strafbarkeit eines solchen Abschlusses einer Unrechtsvereinbarung des Angestellten oder Beauftragten. Es handelt sich um eine originär wettbewerbliche Vorschrift, die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in das StGB verlagert wurde. Der Täter oder der von ihm begünstigte Dritte soll also nicht im Wettbewerb unlauter bevorzugt werden.