Betriebskosten
Bei der Berechnung des Gewinns für den Gewinnschöpfungsanspruch sind u.a. Herstellungskosten und Betriebskosten abzugsfähig. Abzuziehen sind bei unlauter handelnden Produktionsbetrieben nur die variablen (d.h. vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der verletzenden Gegenstände (Material-, Energie- und Lohnkosten), aber nicht die Fixkosten. Ein Gemeinkostenanteil d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Beschäftigung unabhängig sind (z.B. Mieten, zeitabhängige Abschreibungen für Anlagevermögen), bleiben außer Betracht.