Beweisaufnahme
Eine erforderliche Beweisaufnahme bei der Bemessung des Streitwerts steht einer Streitwertminderung nicht grundsätzlich entgegen. Abzustellen ist auf die Art (Zeugen, Sachverständige, Augenschein) und den Umfang (z.B. Anzahl der Zeugen, Gegenstand des Beweisthemas) sowie den etwaigen Umfang und die Komplexität der Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis.