Beweislastumkehr
Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnorm, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt. Es können u.a. durch Gesetz Ausnahmen hierzu getroffen werden durch eine sog. Beweislastumkehr.