Bier
Gemäß § 1 Abs. 1 BierVO darf die Bezeichnung „Bier“ gewerbsmäßig nur für Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes und dessen DurchführungsVO entsprechen. Im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht diesen Vorschriften entsprechen dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung „Bier“ oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist.