Blickfangwerbung
Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Andernfalls kann die Unlauterkeit irreführender Werbung vorliegen. Das soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn sie nur zur näheren Beschäftigung mit dem Angebot anreizen soll. Eine Unrichtigkeit bzw. Missverständlichkeit der Blickfangwerbung kann sich auch aus Bestandteilen der Werbung ergeben, die selbst nicht am Blickfang teilhaben.