Bösgläubigkeit

Die Schutzwürdigkeit des Besitzstandes des Verletzers als Erfordernis zur Verwirkung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches hängt u.a. von der Gut- oder Bösgläubigkeit des Verletzers ab. Für eine Gutgläubigkeit kann es genügen, wenn er berechtigterweise auf die Duldung seines Verhaltens durch den Verletzten vertraute.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation