clair-Doktrin
Gemäß Art. 267 AEUV (ex. Art. 234 EGV) sind letztinstanzliche nationale Gerichte zur Vorlage, die eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts sichern soll, verpflichtet. Inhaltlich stellt die Vorlagefrage auf eine nach dessen subjektiven Einschätzung und vorherigen Sachverhaltsaufklärung erforderliche und entscheidungserhebliche abstrakt zu formulierende Frage zur Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht ab. Wird die Vorlagepflicht missachtet, bedeutet es die Entziehung der Rechtssache dem gesetzlichen Richter (hier: EuGH i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Von dieser Vorlagepflicht sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und hinreichend geklärte gemeinschaftsrechtliche Fragen ausgenommen ( clair-Doktrin).