concurrence parasitaire
Als parasitärer Wettbewerb („concurrence parasitaire“) kann in Frankreich auch ohne Verwechslungsgefahr die Ausbeutung fremder Leistungen verboten werden, wenn entweder eine Rufausbeutung vorliegt oder aber ein hinreichend originelles Leistungsergebnis, das eine besondere Innovation darstellt oder auf einer erheblichen Investition beruht, zum Zwecke der Einsparung eigener Aufwendungen ausgenutzt wird. Er setzt nicht ein unbedingt direktes Wettbewerbsverhältnis voraus.