Durchgriffsbeschwerde
Die Durchgriffsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 MarkenG sorgt dafür, dass gegen Entscheidungen der Markenstellen oder Markenabteilungen, gegen die sonst nur die Erinnerung zulässig wäre, eine Beschwerde eingelegt werden kann, wenn innerhalb einer bestimmten Frist über die Erinnerung trotz nochmaligen Antrags nicht entschieden wurde.