Durchgriffsbeschwerde

Die Durchgriffsbeschwerde nach § 66 Abs. 3 MarkenG sorgt dafür, dass gegen Entscheidungen der Markenstellen oder Markenabteilungen, gegen die sonst nur die Erinnerung zulässig wäre, eine Beschwerde eingelegt werden kann, wenn innerhalb einer bestimmten Frist über die Erinnerung trotz nochmaligen Antrags nicht entschieden wurde.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation