Die Einfuhr oder der Import von Waren ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG rechtsverletzend.
BOLTZE Recht
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.