Einigungsstelle
Die Landesregierungen sind gemäß § 15 Abs. 1 UWG verpflichtet, Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern einzurichten. Das Ziel ist die Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Einigungsstellen gelten als Träger öffentlicher Verwaltung, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Der Einigungsstelle kommt allerdings keine Stellung eines Gerichtes oder eines (institutionellen) Schiedsgerichts zu. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung über den Streitfall aufgrund einer Aussprache mit den Parteien.