Einschieben in fremde Serie
Bei einer Markterschließung besteht grundsätzlich kein Recht auf ausschließliche Befriedigung der Nachfrage durch den Ersthersteller. Allerdings ist die auf die Markterschließung anknüpfende Befriedigung eines Fortsetzungs- oder Ergänzungsbedarfs („Einschieben in fremde Serie“) hiervon bei Ausweichmöglichkeiten eines Nachahmers ausgeschlossen.