Eintragung
Die Eintragung der Marke in das Register erfolgt gemäß § 41 MarkenG. Ansprüche aus der Marke, insbesondere aus §§ 14, 18, 19 MarkenG, entstehen erst mit Eintragung der Marke.
Die Eintragung der Marke in das Register erfolgt gemäß § 41 MarkenG. Ansprüche aus der Marke, insbesondere aus §§ 14, 18, 19 MarkenG, entstehen erst mit Eintragung der Marke.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland