Einwendungen
Macht der Schuldner Umstände geltend, bei deren Vorliegen ein Anspruch nicht wirksam entstanden ist oder nachträglich beschränkt oder untergegangen ist, der ansonsten gegeben wäre, so spricht man von Einwendungen (als materiell-rechtliches Verteidigungsmittel des Schuldners). Rechtshindernde, sowie rechtsvernichtende Einwendungen, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind von rechtshemmenden Einwendungen (Einreden), die dem Schuldner bei ausdrücklicher Berufung darauf ein Leistungsverweigerungsrecht bieten, zu unterscheiden.