Entziehung
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem jeweils damit Betrauten auch wieder entzogen werden. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen. Eine Beschränkung kommt jedoch gemäß § 82 AktG nicht in Betracht.
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem jeweils damit Betrauten auch wieder entzogen werden. Dafür müssen jedoch wichtige Gründe vorliegen. Eine Beschränkung kommt jedoch gemäß § 82 AktG nicht in Betracht.
Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.
Kleinoberfeld 1
D-76135 Karlsruhe
Deutschland