Erheblichkeitsschwelle
Die Eignung den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen bezeichnet man als „Erheblichkeitsschwelle“.
Die Eignung den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen bezeichnet man als „Erheblichkeitsschwelle“.