Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG ist der zulässige Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Markenstellen oder Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind. Sie ist insbesondere von der Beschwerde zu unterscheiden, die gegen Entscheidungen durch Personen mit anderer dienstrechtlicher Stellung gegeben ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation