Export

Die Ausfuhr von Waren ist in § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG als rechtsverletzende Benutzung genannt. Im Umkehrschluss gilt die inländische Kennzeichnung von Exportwaren als rechtserhaltend, gleichgültig, ob sie in Deutschland in den Verkehr gebracht werden oder nur innerbetrieblich gekennzeichnet und mit eigenen Transportmitteln ins Ausland verbracht werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation