Export
Die Ausfuhr von Waren ist in § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG als rechtsverletzende Benutzung genannt. Im Umkehrschluss gilt die inländische Kennzeichnung von Exportwaren als rechtserhaltend, gleichgültig, ob sie in Deutschland in den Verkehr gebracht werden oder nur innerbetrieblich gekennzeichnet und mit eigenen Transportmitteln ins Ausland verbracht werden.